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   VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23   

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https://dejure.org/2023,30859
VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23 (https://dejure.org/2023,30859)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 06.11.2023 - 1 K 167/23 (https://dejure.org/2023,30859)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 06. November 2023 - 1 K 167/23 (https://dejure.org/2023,30859)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 21 Abs 2 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG
    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg; Pressemitteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beobachtung; Beobachtungsobjekt; Verdachtsfall; nachrichtendienstliche Mittel; Meinungsfreiheit; Chancengleichheit politischer Parteien; Parteiverbot; politische Partei; Verfassungsschutz; Unterrichtung; Öffentlichkeit; Pressemitteilung; freiheitliche demokratische ...

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (53)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 10 S 2386/93

    Nachrichtendienstliche Beobachtung einer politischen Partei durch

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23
    - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 2 ff.).

    Zwar schließt die Schutz- und Bestandsgarantie des Art. 21 Abs. 2 und 4 GG, der die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehält, ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.08.1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 215; BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3).

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen oder wegen parteioffizieller Tätigkeiten rechtliche Sanktionen androhen oder verhängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3).

    Im Rahmen der Wahrnehmung dieser Schutzpflicht dürfen staatliche Stellen somit die Überzeugung gewinnen und vertreten, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche, d.h. inhaltlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßende Ziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 150).

    Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3ff.; vgl. zudem zum BVerfSchG: BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 -, juris Rn. 132ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 20ff.; zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1 und 2 GG auch: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, Rn. 167 ff.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 56).

    Dies gilt auch bei politischen Parteien (vgl. hierzu auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3).

    Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen und es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 209ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, jurisRn. 5 und Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32).

    Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24) Es müssen somit konkrete tatsächliche Umstände gegeben sein, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit derartiger Bestrebungen begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4 undUrteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49).

    Die strukturelle Gliederung dieser Partei ist allein organisatorischer Art, sodass mit einer programmatischen Differenzierung zwischen dem Bundesverband, den Landesverbänden und den weiteren Untergliederungen nicht zu rechnen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 5).

    Erst durch die Fülle der Einzelheiten - der Worte und Taten der Führenden und ihrer Anhänger, des verwendeten Schulungs- und Propagandamaterials und der herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften - wird der Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinnes ihres Programms eröffnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 5).

    Denn es reicht für eine Beobachtung des Antragstellers aus, dass konkrete tatsächliche Umstände gegeben sind, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründeten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49).

    Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Prinzip der Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 GG und dem Prinzip der wehrhaften Demokratie ist daher dahingehend aufzulösen, dass die offene Beobachtung einer politischen Partei grundsätzlich zulässig ist, wenn bezüglich der Partei tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen und die Beobachtung auch im Einzelfall verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 19ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3).

    Auch etwaig anstehende Wahlen führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung, weil eine Partei, soweit das LfV zur Einschätzung und Beobachtung ihrer Bestrebungen berechtigt ist, die damit verbundenen faktischen Nachteile bei der Gewinnung von Mitgliedern, Anhängern oder Wählern hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3).

    Dem Antragsteller steht auch kein Anordnungsanspruch dahingehend zu, dass der Antragsgegner den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur verdeckten Beobachtung des Antragstellers unterlässt, weil die hierfür erforderlichen Mindestvoraussetzungen in der insoweit verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 7 und allgemein: BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 186) Norm des § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LVSG gegeben sind.

    aa) Damit die heimliche Informationsbeschaffung auf der Grundlage des § 5a Abs. 2 Nr. 1 LVSG gerechtfertigt ist, müssen einerseits tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und andererseits konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die in einer Gesamtschau unter Einbeziehung verfassungsschutzbehördlicher Erfahrungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass gerade auf diese Weise weitere Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen erlangt werden könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 7).

    Angesichts des deutlichen Unterschieds zwischen den zurückhaltend formulierten offiziellen Programminhalten und den beschriebenen Äußerungen ist es nachvollziehbar, dass zur weiteren Beobachtung und Klärung der Entwicklung der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel angebracht ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 7).

    Die Kammer hat keinen Anlass zu der Annahme, dass der Antragsgegner nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung des Antragstellers unter Verstoß gegen den in der Norm zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 7 und LT-Drs. 10/5231, S. 28 zu § 6 Abs. 4 LVSG) einsetzen werden wird.

    Bei Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzen verstößt der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Beobachtung des Antragstellers im Übrigen auch nicht gegen die dem Antragsteller aus Art. 21 GG zustehenden Rechte (überzeugend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 7).

    Im Hinblick auf politische Parteien ergibt sich - auch unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 1 GG - kein abweichender Maßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 150).

    Denn es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, aus denen sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ergibt (vgl. LT-Drs. 10/5231, zu § 3 Abs. 2, S. 23 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4).

    Die strukturelle Gliederung dieser Partei ist wie - schon zuvor ausgeführt - allein organisatorischer Art, sodass mit einer programmatischen Differenzierung zwischen dem Bundesverband, den Landesverbänden und den weiteren Untergliederungen nicht zu rechnen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 5).

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23
    Allerdings dauert die Beobachtung des Antragstellers an, was zu einer fortlaufenden höheren Eingriffsintensität führt, weil das LfV laufend weitere Erkenntnisse über den Antragsteller sammelt (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 -13 K 326/21 -, juris Rn. 948 und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 35).

    Vor diesem Hintergrund kann allein ein Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten bis zur erfolgten vorprozessualen Aufforderung und von etwas weniger als zwei weiteren Monaten bis zur gerichtlichen Geltendmachung der Anträge nicht dazu führen, dass das Rechtschutzbedürfnis für die Anträge im Eilverfahren entfällt (wohl strenger: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 36, wonach etwa 2 ½ Monate angemessen seien).

    Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3ff.; vgl. zudem zum BVerfSchG: BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 -, juris Rn. 132ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 20ff.; zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1 und 2 GG auch: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, Rn. 167 ff.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 56).

    Um der Betätigungsfreiheit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) und ihrer Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) bei Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzung der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend Rechnung zu tragen, ist bei Meinungsäußerungen, die politischen Parteien zuzurechnen sind, vorauszusetzen, dass die entsprechenden Meinungsäußerungen nicht nur vereinzelt erfolgen, sondern auf eine Art und Weise, die die Befürchtung greifbar macht, dass Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch tatsächlich außer Kraft gesetzt werden sollen (vgl.VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 64 m.w.N.).

    - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 180 und BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 70 bis 72 bei Unterlassungsbegehren).

    Jedoch ist der zeitliche Aspekt bei der Bewertung und Gewichtung der Anhaltspunkte zu berücksichtigen, wobei davon auszugehen ist, dass der Aussagewert umso geringer ist, je weiter die Anhaltspunkte in der Vergangenheit liegen (ebensoVG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 50).

    Dieser auf das Hauptsacheverfahren bezogene Grundsatz ist auch auf das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO übertragbar, weil die Verpflichtung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung bei § 123 Abs. 1 VwGO nicht weiter reicht als die Darlegungs- und Beweislast eines Klägers im Hauptsacheverfahren (ebenso VG München Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 50).

    Dabei reicht es aus, wenn die verfassungsfeindlichen Bestrebungen auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung eines der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte abzielen (vgl. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 63 m.w.N.).

    Dieser Maßstab ist auch bei der Bestimmung des Begriffs der politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Geltung zu setzen, heranzuziehen, weil es bei systematischen menschenwürdeverletzenden Äußerungen einer Partei als deren politisches Ziel angesehen werden kann, durch die menschenrechtswidrige Herabsetzung und Ausgrenzung der betroffenen Personengruppen gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde dieser Personengruppen nicht geachtet wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2013 - 22 K 9174/10 -, juris Rn. 100f. und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 72 und BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 135).

    Dass sich der Antragsteller von den getätigten Äußerungen nachhaltig distanziert hätte (vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 183 m.w.N.), ist nicht ansatzweise ersichtlich.

    Auch bei Berücksichtigung des Umstands zu Lasten des Antragsgegners, dass die Akte geschwärzt vorgelegt wurde, erachtet die Kammer die vorgelegten offen einsehbaren Belege im Eilverfahren als eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers, zumal es dem Antragsteller unbenommen geblieben ist, hinsichtlich der vom Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 13.02.2023 wiedergegebenen Gründe für die Aufnahme der Beobachtung (vgl. dort S. 23 bis 31) entlastende Tatsachen einzuführen oder entlastende Umstände vorzutragen (vgl. hierzu VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 -, juris Rn. 80 und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 172, bei dem das dortige Landesamt für Verfassungsschutz nur Aktenbestandteile vorgelegt hat).

    ff) Nach alledem kommt es vorliegend auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich aus Äußerungen tatsächliche Anhaltspunkte für weitere verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben (vgl. z. B. zu Anhaltspunkten für Verhaltensweisen der AfD, die auf Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips gerichtet sind: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 102 ff; zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen der AfD, die gegen die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG gerichtet sind: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 388 ff, 487 ff., 667 ff).

    Vielmehr wird die Frage der anzuwendenden Maßnahme durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 5 Abs. 1 und 4 LVSG bestimmt (vgl. LT-Drs. 10/5231 S. 26 bis 27; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 78; a. A. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 191, ausdrücklich offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 147 und VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 946 jeweils zum dortigen Landesrecht).

    Gerade bei Bestrebungen, die sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken, trägt die Zuständigkeit der ortsnahen und -kundigen Landesbehörde neben der Zuständigkeit des BfV, das zentral Erkenntnisse auswertet (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden koordiniert (vgl. § 5 Abs. 3 BVerfSchG), hierzu bei (überzeugend: VG München, Beschluss vom 27.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 208).

    Insgesamt führt die generelle Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel folglich nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung des Antragstellers mit offenen Mitteln (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 964 und VG München, Beschluss vom 27.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 209).

    Auch § 28 Abs. 1 LVwVfG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 162f.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 155, zum insoweit vergleichbaren Landesrecht).

    Das Merkmal des hinreichenden Gewichts kann dann angenommen werden, wenn das Vorliegen der verfassungsfeindlichen Bestrebungen im o.g. Sinn wahrscheinlicher ist, als deren Nichtvorliegen (vgl. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 219 zum im Hinblick auf die Rechtsprechung insoweit angepasste Gesetzeslage in Bayern).

    Da die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden sollte, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt werden sollte, sieht die Kammer von einer Anhebung des Streitwerts ab (ebenso: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 234; a. A. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 1001 sowie bezüglich der Halbierung des Hauptsachestreitwerts: BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 162).

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23
    Allerdings dauert die Beobachtung des Antragstellers an, was zu einer fortlaufenden höheren Eingriffsintensität führt, weil das LfV laufend weitere Erkenntnisse über den Antragsteller sammelt (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 -13 K 326/21 -, juris Rn. 948 und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 35).

    Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3ff.; vgl. zudem zum BVerfSchG: BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 -, juris Rn. 132ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 20ff.; zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1 und 2 GG auch: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, Rn. 167 ff.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 56).

    Denn die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnischen Identität des deutschen Volkes ist nicht erst dann verfassungswidrig, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeutet und mit der Forderung der Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger wegen ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit verbunden wird (ebenso VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 349).

    ee) Der Anregung des Antragsgegners, die vollständige Gerichtsakte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln Az.: 13 K 326/21 (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 08.05.2023, S. 3) beizuziehen, sowie der Anregung des Antragstellers, die Akten des Verwaltungsgerichts Köln mit den Aktenzeichen 13 L 104/21 und 13 K 207/20 beizuziehen (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 20.03.2023 S. 48 und Anlage 15, S. 221), folgt die Kammer nicht, weil das Gericht der Hauptsache - wie schon zuvor ausgeführt - grundsätzlich bestimmt, welche Beweismittel zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geeignet und erheblich sind und es im Hinblick auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers auf den Kenntnisstand des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung sowie auf die hiernach weiter angefallenen Erkenntnisse des Antragsgegners ankommt.

    ff) Nach alledem kommt es vorliegend auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich aus Äußerungen tatsächliche Anhaltspunkte für weitere verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben (vgl. z. B. zu Anhaltspunkten für Verhaltensweisen der AfD, die auf Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips gerichtet sind: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 102 ff; zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen der AfD, die gegen die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG gerichtet sind: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 388 ff, 487 ff., 667 ff).

    Vielmehr wird die Frage der anzuwendenden Maßnahme durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 5 Abs. 1 und 4 LVSG bestimmt (vgl. LT-Drs. 10/5231 S. 26 bis 27; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 78; a. A. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 191, ausdrücklich offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 147 und VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 946 jeweils zum dortigen Landesrecht).

    Insgesamt führt die generelle Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel folglich nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung des Antragstellers mit offenen Mitteln (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 964 und VG München, Beschluss vom 27.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 209).

    Auch § 28 Abs. 1 LVwVfG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 162f.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 155, zum insoweit vergleichbaren Landesrecht).

    Denn sie ist mehrmals über die Landesliste des Antragstellers in den Bundestag eingezogen, ist mittlerweile Mitglied des Bundesvorstands der AfD und nimmt auch aktuell an Veranstaltungen des Antragstellers sowie seiner Untergliederungen teil (vgl. LfV Akte S. 998, 1593 und 1621 bis 1622) Des Weiteren zählt auch T.S., der Mitglied des Bundestags über die Landesliste des Antragstellers wurde und dem Konvent der Gesamtpartei angehört, zu den Flügelanhängern (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 794 ff.) und nimmt auch aktuell an Veranstaltungen des Antragstellers teil, auf denen er sich - wie zuvor ausgeführt - verfassungsfeindlich äußert (vgl. LfV-Akte S. 4119).

    Zudem werden im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.03.2022 (- 13 K 326/21 -, juris Rn. 295 bis 299) Äußerungen aus der JA BW vom 15.04.

    Da die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden sollte, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt werden sollte, sieht die Kammer von einer Anhebung des Streitwerts ab (ebenso: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 234; a. A. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 1001 sowie bezüglich der Halbierung des Hauptsachestreitwerts: BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 162).

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23
    Insofern beanspruchen die Gründe, aus denen im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig angesehen wird, hier entsprechend Geltung (ebenso BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 67 zu entsprechenden Anträgen m.w.N.).

    - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 180 und BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 70 bis 72 bei Unterlassungsbegehren).

    Eine Äußerung kann einer Partei zudem auch dann zugerechnet werden, wenn die äußernde Person zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der Partei ist, soweit die Person zum Zeitpunkt der Äußerung noch Mitglied der Partei war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 51; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 M E 22.4913 -, juris Rn. 174 und BayVGH, Beschluss vom17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 88 ff. m. w. N. und 132).

    Wenn in diesem Zusammenhang allerdings das erklärte politische Ziel propagiert wird, das deutsche Volk in seinem ethnisch-kulturellen Bestand zu erhalten, kann dies einen Anhaltspunkt für ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis begründen (vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. und BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105).

    Anhaltspunkte für einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff können sich darüber hinaus ergeben, wenn mit den Begriffen "Umvolkung", "Volkstod", "Völkermord", "Großer Austausch" oder ähnlichen Umschreibungen die Vorstellung transportiert werden soll, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 720; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105).

    Dieser Maßstab ist auch bei der Bestimmung des Begriffs der politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Geltung zu setzen, heranzuziehen, weil es bei systematischen menschenwürdeverletzenden Äußerungen einer Partei als deren politisches Ziel angesehen werden kann, durch die menschenrechtswidrige Herabsetzung und Ausgrenzung der betroffenen Personengruppen gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde dieser Personengruppen nicht geachtet wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2013 - 22 K 9174/10 -, juris Rn. 100f. und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 72 und BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 135).

    Vielmehr wird die Frage der anzuwendenden Maßnahme durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 5 Abs. 1 und 4 LVSG bestimmt (vgl. LT-Drs. 10/5231 S. 26 bis 27; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 78; a. A. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 191, ausdrücklich offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 147 und VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 946 jeweils zum dortigen Landesrecht).

    Auch § 28 Abs. 1 LVwVfG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 162f.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 155, zum insoweit vergleichbaren Landesrecht).

    Angesichts der Bedeutsamkeit der Protagonisten der Flügelanhänger und der JA BW-Mitglieder kommt es auf die Frage der bloßen Anzahl, die vom LfV ohnehin nur geschätzt wurde (vgl. LfV-Akte S. 1748), nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 104, zur Bedeutung einer herausgehobenen Position einer Person im Landesverband und in der Gesamtpartei).

    Da die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden sollte, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt werden sollte, sieht die Kammer von einer Anhebung des Streitwerts ab (ebenso: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 234; a. A. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 1001 sowie bezüglich der Halbierung des Hauptsachestreitwerts: BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 162).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 1 S 3351/21

    Landesamt für Verfassungsschutz; Beobachtung eines Personenzusammenschlusses;

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23
    Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen und es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 209ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, jurisRn. 5 und Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32).

    Zum anderen sollen die zuständigen Stellen in die Lage versetzt werden, etwaige Gefahren - ggf. mit rechtlichen Mitteln - rechtzeitig abzuwehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32 und Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 87 m.w.N.).

    Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24) Es müssen somit konkrete tatsächliche Umstände gegeben sein, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit derartiger Bestrebungen begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4 undUrteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49).

    Dabei darf das LfV eine Beobachtung nur auf solche Tatsachen in Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten stützen, die ihm - sofern sie nicht offenkundig waren - bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt sind, sodass deren Maßgeblichkeit für die Entscheidung zur Vornahme der Beobachtung angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32; a.A. wohl: VG München, Beschluss vom 17.04.2023.

    Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Beobachtungsvoraussetzungen trägt die Verfassungsschutzbehörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 28).

    Ausreichend ist, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 87 und 115 sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 30).

    Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich der Personenzusammenschluss bewegt (vgl.VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 87 und 115 sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 45).

    Denn es reicht für eine Beobachtung des Antragstellers aus, dass konkrete tatsächliche Umstände gegeben sind, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründeten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49).

    - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 115; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts,7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 52).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23
    Zwar schließt die Schutz- und Bestandsgarantie des Art. 21 Abs. 2 und 4 GG, der die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehält, ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.08.1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 215; BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3).

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen oder wegen parteioffizieller Tätigkeiten rechtliche Sanktionen androhen oder verhängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3).

    Im Rahmen der Wahrnehmung dieser Schutzpflicht dürfen staatliche Stellen somit die Überzeugung gewinnen und vertreten, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche, d.h. inhaltlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßende Ziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 150).

    Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3ff.; vgl. zudem zum BVerfSchG: BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 -, juris Rn. 132ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 20ff.; zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1 und 2 GG auch: VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, Rn. 167 ff.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 56).

    - 6 C 22.09 -, juris Rn. 59 ff.).

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 61).

    Ausreichend ist, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 87 und 115 sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 30).

    Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich der Personenzusammenschluss bewegt (vgl.VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 87 und 115 sowie BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 45).

    Im Hinblick auf politische Parteien ergibt sich - auch unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 1 GG - kein abweichender Maßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 21 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 150).

  • BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18

    Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23
    Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 20 und Urteil vom 21.07.2010.

    Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24) Es müssen somit konkrete tatsächliche Umstände gegeben sein, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit derartiger Bestrebungen begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4 undUrteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49).

    Dabei darf das LfV eine Beobachtung nur auf solche Tatsachen in Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten stützen, die ihm - sofern sie nicht offenkundig waren - bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt sind, sodass deren Maßgeblichkeit für die Entscheidung zur Vornahme der Beobachtung angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32; a.A. wohl: VG München, Beschluss vom 17.04.2023.

    Ihnen kommt insoweit Bedeutung zu, als eine weitere Beobachtung nur solange zulässig ist, als weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen und die offene Beobachtung verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 66, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, eine Beobachtung einzustellen, wenn sie sich über einen langen Zeitraum erstreckt, ohne dass sich ein belastbarer Nachweis einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ergibt).

    Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Beobachtungsvoraussetzungen trägt die Verfassungsschutzbehörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 28).

    Hierfür wäre vorauszusetzen, dass sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte nicht bestätigt hat und die für eine Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind oder sich herausstellen würde, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung durch zwischenzeitliche Entwicklungen in dem Personenzusammenschluss überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 66 und Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 34).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23
    Sie wird ebenso beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung als auch in Fällen, in denen einzelne Personen oder Personengruppen andere wie "Menschen zweiter Klasse" behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 635, 690 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.062020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.).

    Das Volk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, wird von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen gebildet (vgl. BVerfG, Urteil vom 31.10.1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, juris Rn. 54ff. und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 690 bis 691).

    Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 31.10.1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, juris Rn. 56 und vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 690 bis 691).

    Anhaltspunkte für einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff können sich darüber hinaus ergeben, wenn mit den Begriffen "Umvolkung", "Volkstod", "Völkermord", "Großer Austausch" oder ähnlichen Umschreibungen die Vorstellung transportiert werden soll, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 720; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105).

    Das vom Antragsteller in den Raum gestellte Kriterium muss vielmehr erst im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens Gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 576).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20

    Verfassungsschutzberichte des Bundes (2016-2019); Identitären Bewegung

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23
    Sie wird ebenso beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung als auch in Fällen, in denen einzelne Personen oder Personengruppen andere wie "Menschen zweiter Klasse" behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 635, 690 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.062020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.).

    Wenn in diesem Zusammenhang allerdings das erklärte politische Ziel propagiert wird, das deutsche Volk in seinem ethnisch-kulturellen Bestand zu erhalten, kann dies einen Anhaltspunkt für ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis begründen (vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. und BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105).

    Anhaltspunkte für einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff können sich darüber hinaus ergeben, wenn mit den Begriffen "Umvolkung", "Volkstod", "Völkermord", "Großer Austausch" oder ähnlichen Umschreibungen die Vorstellung transportiert werden soll, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 720; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105).

    Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergib (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 19.06.2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37 sowie Beschluss vom 19.06.2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23
    Eine Äußerung kann einer Partei zudem auch dann zugerechnet werden, wenn die äußernde Person zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der Partei ist, soweit die Person zum Zeitpunkt der Äußerung noch Mitglied der Partei war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 51; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 M E 22.4913 -, juris Rn. 174 und BayVGH, Beschluss vom17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 88 ff. m. w. N. und 132).

    Dementsprechend sind Äußerungen, die zum Hass gegen eine Personengruppe aufstacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen ihnen gegenüber auffordern, oder mit denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 48).

    Bei derartigen Äußerungen kann auch auf die Verfassungsfeindlichkeit der politischen Ziele einer Partei geschlossen werden, soweit Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dieser Partei die Menschenwürde Dritter nicht nur vereinzelt beeinträchtigen, sondern systematisch verletzen und missachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 48 f. zur Frage der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer politischen Partei bei der Beurteilung, ob ein Soldat bei Betätigung in der entsprechenden Partei die ihm nach SG obliegende politische Treuepflicht verletzt).

    Gleichermaßen einzuordnen sind Äußerungen, die dazu geeignet sind, bei potentiellen Wählerinnen und Wählern ebenso wie in der Bevölkerung allgemein Sozialneid zu schüren, Abwehr und Unbehagen hervorzurufen sowie eine ablehnende, wenn nicht feindliche Haltung gegenüber den genannten Personengruppen zu begründen oder zu festigen und letztlich Angst und Hass ihnen gegenüber zu schüren (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 152; Nds. OVG, Urteil vom 19.10.2000 - 11 L 87/00 -, juris Rn. 27), weil entsprechende Äußerungen - sofern sie denn systematisch erfolgen - generell geeignet sind, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 48 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11

    Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2006 - 1 S 2321/05

    Aufnahme einer Organisation in Verfassungsschutzbericht; materielle Beweislast;

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Recht auf vorherige Stellungnahme vor Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

  • VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212

    Scientology kann Freistaat Bayern die Verbreitung des Buchs "Gesundheitliche und

  • VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21

    Einstufung einer Partei als Verdachtsfall

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - 10 S 2471/14

    Anspruch des Nachbarn auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2014 - 10 S 1748/13

    Vorläufige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung;

  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819

    Zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz

  • VG München, 27.07.2017 - M 22 E 17.1861

    Voraussetzungen einer Beobachtung durch den Verfassungschutz

  • OLG München, 21.03.2016 - 2 Ws 131/16

    Ein Schöffe, der die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

    Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw.

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 95.20

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die "Junge Alternative für Deutschland" und

  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 59.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2000 - 11 L 87/00

    Beobachtung; Partei; politische Partei; Verfassungsfeindlichkeit;

  • VGH Hessen, 24.01.2003 - 11 TG 1982/02

    Keine Stellungnahmemöglichkeit vor Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 14 S 4119/20

    Gerichtsinterne Zuständigkeit für die Einleitung eines Zwischenverfahrens

  • VG Düsseldorf, 12.04.2013 - 22 K 9174/10

    Anspruch einer Wählervereinigung auf Unterlassung der Verbreitung von

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 A 1.22

    Kein vorbeugender Rechtsschutz des Vereins Reporter ohne Grenzen auf Unterlassung

  • BVerwG, 19.03.1974 - I C 7.73
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 416/23

    Auswahlentscheidung nach

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Denn allein mittelbare negative Auswirkungen einer rein nationalen Maßnahme führen nicht dazu, dass diese Maßnahme in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023, - 1 K 167/23 -, Rn. 65 m.w.N., juris.

    Dies gilt auch für die von den Antragstellerinnen zitierten Leitlinien der Venedig-Kommission, die den Fall eines Parteiverbotes zum Gegenstand haben, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 66; siehe auch bereits VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 128.

    Weder ist eine Anhörung im BVerfSchG vorgesehen, noch ist sie verfassungsrechtlich geboten oder ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); unabhängig davon wäre ein diesbezüglicher formeller Mangel zwischenzeitlich geheilt, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris Rn. 111; siehe auch VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 m.w.N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 230 m.w.N.

    Gerade aus Äußerungen von Funktionsträgern kann auf deren Grundeinstellung und von dieser auf die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Vereinigung geschlossen werden, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 200 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 265.

    Ausreichend ist, dass sich die Gewissheit aus der Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ergibt, mögen diese für sich genommen auch nicht ausreichend sein, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 200 m.w.N.

    Es handelt sich hierbei um eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Einstufung der Antragstellerin zu 2. als gesichert extremistische Bestrebung, zumal es den Antragstellerinnen unbenommen geblieben ist, entlastende Tatsachen einzuführen oder entlastende Umstände vorzuführen, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 - 9 B 273/21 -, juris Rn. 80; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 -1 K 167/23 -, juris Rn. 203; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 172.

    Auch verfassungsrechtlich ist eine Anhörung nicht zwingend geboten, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 230 m.w.N.

    Die damit verbundenen Nachteile, gegebenenfalls auch eine gewisse "Prangerwirkung", sind von den Antragstellerinnen als zumutbar hinzunehmen, so auch VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 230; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 252 ff.

  • VG Freiburg, 20.03.2024 - 4 K 228/24

    Zu der Voraussetzung der Wiederholungsgefahr des öffentlichen-rechtlichen

    Deshalb ist deren Geltendmachung durch Parteiuntergliederungen in der Rechtsprechung durchgehend anerkannt (vgl. zu Landesverbänden BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16.10 - juris Rn. 6; VG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2023 - 1 K 167/23 - juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2021 - 20 K 5100/19 - juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 - juris Leitsatz 2; zu Kreisverbänden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 06.02.2024 - AN 4 E 24.235 - juris Rn. 41; siehe auch Ipsen, ParteienG, 2. Auflage 2018, § 3 Rn. 10).
  • VG Freiburg, 27.11.2023 - 6 K 1103/22

    Unterstützung der Vereinigung "Identitäre Bewegung Deutschland"; waffenrechtliche

    Völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll (ebenso im Ergebnis: VG Greifswald, Urteil vom 26.10.2022 - 6 A 1077/20 HGW - juris Rn. 36 ff.; VG Köln, Urteil vom 11.08.2022 - 20 K 2177/21 - juris Rn. 44 ff.; vgl. auch anlässlich des Streits über die Zulässigkeit einer verfassungsschutzrechtlichen Beobachtung des AfD-Landesverbandes VG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2023 - 1 K 167/23 - juris Rn. 68: "Forderungen nach einer umfassenden "Remigration" oder einer "Reconquista", die die Ausweisung großer Teile der Bevölkerung zur Folge hätten, weisen auf ein völkisches Konzept hin.").
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